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Im Service-Bereich haben wir viele nützliche Infos für Sie gesammelt:

 

Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Hier die Liste zum Download
(PDF-Datei, min. Adobe Reader 4.0 erforderlich)
Download kann einige Zeit in Anspruch nehemen; Dateigröße 1,56 MB

Derzeit stehen 9525 Präparate zur Verfügung, für die keine gesetzliche Zuzahlung (10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) geleistet werden muss. Möglich wurde das durch das seit Mai 2006 geltende Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2006 von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.

Welche Informationen können Sie abrufen?

Auf der Homepage der Spitzenverbände (www.gkv.info) finden Sie die aus den amtlichen Preisdaten aufbereitete, vollständige und neutrale Befreiungsliste. Diese Liste gilt für alle gesetzlich Versicherten, egal in welcher Krankenkasse Sie versichert sind.

Jeder Interessierte (Versicherte) kann damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen (Link siehe unten).

Für Ärzte sind diese Angaben nach Wirkstoffen entsprechend der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen-Klassifikation (ATC) sortiert (Link siehe unten).

Außerdem besteht durch eine Excel-Tabelle die Möglichkeit, die Informationen nach eigenen Suchkriterien sortieren zu lassen (Link siehe unten).

Wie oft werden die Informationen aktualisiert?

Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.

Haben auch Ärzte und Apotheker die aktuellen Preise?

Apotheken und Versandapotheken erhalten die amtlichen Preismeldungen in der Regel elektronisch zum Stichtag der Preismeldung. Die Apothekensoftware wird so direkt aktualisiert und die Apotheker können mit einem schnellen Blick in ihren Computer sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei ist oder ob es eine günstige Alternative unter den derzeit 9525 zuzahlungsfreien Produkten gibt. Aber auch der Arzt ist über zuzahlungsfreie Produkte informiert. Er entscheidet, ob ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt bzw. ein Austausch medizinisch vertretbar ist oder nicht. Die Mitarbeiter der Krankenkassen stehen den Versicherten ebenfalls gerne bei Fragen zur Verfügung.

Werden weitere Wirkstoffe auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr zuzahlungsfreie Produkte geben?

Ja, davon gehen wir aus. Derzeit ist die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung die Ausnahme. Etwa ein Zehntel aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind derzeit von der Zuzahlungsbefreiungsregelung betroffen. Wir sind jedoch optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte und Krankenkassen fortsetzt.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe festgelegt werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier strenge Vorgaben gemacht (siehe weiter unten). Stehen die neuen Befreiungsgrenzen fest, sind die Pharmahersteller wieder am Zug. Von ihrer Preispolitik hängt es dann ab, in wie weit die Befreiungslisten um neue Produkte anwachsen werden. Senken die Unternehmen ihre Preise unter die Zuzahlungsbefreiungsgrenze, werden die Befreiungslisten umfangreicher und immer mehr Patienten können in der Apotheke Geld sparen.

Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?

Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegte Grenze nicht überschreitetet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG erstens nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen festgelegt werden,- für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind. Zweitens müssen trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sein. Letztendlich ist hierbei allerdings nicht das einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe ausschlaggebend.

Bitte beachten Sie, dass der Download aufgrund der Dateigröße einige Zeit dauern kann. Die pdf-Dateien können per Klick auf das Fernglas in der Symbolleiste oder durch Anklicken von BEARBEITEN / SUCHEN in der oberen Menüleiste im Adobe Reader durchsucht werden.

GKV Die gesetzlichen Krankenkassen


15. Februar 2007
Quelle: GKV - Die gesetzlichen Krankenkassen (Pressemitteilung)
 
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